Kassel (epd). Krankenversicherte können bei regelmäßiger Zahnpflege und jährlichen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt nach zehn Jahren von ihrer Krankenkasse den Maximalzuschuss von 75 Prozent erhalten. Dieser gesetzliche Anspruch auf den Zuschuss bestehe ausnahmsweise auch dann, wenn ein Versicherter wegen eines nicht vorhersehbaren Umstandes innerhalb des Zehnjahreszeitraums in einem Kalenderjahr einmal die vorgesehene Kontrolluntersuchung verpasst, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 1 KR 22/25 R)
Im Streitfall hatte eine Berlinerin sich stets die Zähne geputzt und war jährlich zur Kontrolluntersuchung bei ihrem Zahnarzt gewesen. Als bei ihr ein Zahnersatz fällig wurde, hatte sie damit gerechnet, dass ihre Krankenkasse, die DAK Gesundheit, ihr einen Zuschuss von 75 Prozent zahlt.
Corona-Infektion als Grund für verpassten Kontrolltermin
Die Krankenkasse lehnte das ab. Um diesen gesetzlich festgelegten höchsten Festzuschuss zu erhalten, müsse ein Versicherter neben einer regelmäßigen Zahnpflege zehn Jahre vor Behandlungsbeginn jedes Jahr sein Gebiss beim Zahnarzt kontrollieren lassen. Die Versicherte habe aber den für November vorgesehenen Untersuchungstermin wegen einer Corona-Infektion nicht wahrgenommen, sondern erst im Januar des Folgejahres. Damit sei der Zehnjahreszeitraum unterbrochen worden, so dass ihr nur ein 60-prozentiger Zuschuss zustehe.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Versicherten der 75-prozentige Zuschuss zusteht. Die Corona-Infektion sei ein nicht vorhersehbarer Umstand, warum sie den für November 2022 vorgesehenen Zahnarzttermin absagen musste. In solch einem Fall greife die Ausnahmevorschrift, wonach ein Versicherter ausnahmsweise einmal die jährliche Kontrolluntersuchung verpassen darf. Das sei bei „berechtigten persönlichen Interessen“ der Fall, etwa wenn es um die eigene Gesundheit oder die von Angehörigen geht.



