Fall Egenberger: Bundesarbeitsgericht entscheidet pro Diakonie

Fall Egenberger: Bundesarbeitsgericht entscheidet pro Diakonie
Jahrelang stritten die Sozialpädagogin Vera Egenberger und das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung vor Gericht. Am Donnerstag ging der Fall mit einem höchstrichterlichen Urteil zu Ende, das zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers ausfiel.

Erfurt (epd). Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenangeboten mit „christlichem Profil“ von Bewerberinnen und Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im langjährigen Rechtsstreit zwischen der Sozialpädagogin Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung am Donnerstag entschieden. (Az.: 8 AZR 194/25 (F)) Stellt die Kirchenzugehörigkeit für eine ausgeschriebene Stelle eine berufliche Anforderung dar, kann dies laut dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ihrer Einrichtungen von Bewerbern gefordert werden, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Konkret ging es um eine vom Evangelischen Werk und Entwicklung im Jahr 2012 ausgeschriebene Referentenstelle. Die Teilzeitstelle war auf zwei Jahre befristet. Haupttätigkeit sollte die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sein. Auch Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen gehörten zum Tätigkeitsbereich. Von Stellenbewerberinnen und -bewerbern wurde die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt.

Klägerin sah Diskriminierung aus religiösen Gründen

Egenberger bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage. Sie führte diese auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück. Sie sei damit aus religiösen Gründen diskriminiert worden. Die Sozialpädagogin verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Entschädigung von mindestens 9.788 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Die Luxemburger Richter betonten zwar das Recht der Kirchen auf „Autonomie“ (AZ: C-414/16). Eine Kirchenmitgliedschaft könne aber nur verlangt werden, wenn dies „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Daraufhin verurteilte das BAG den kirchlichen Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 3.915 Euro. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich gewesen, Egenberger wegen ihrer Religion diskriminiert worden.

Verfassungsgericht kippte vorheriges Urteil

Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht kippte die Entscheidung der obersten Arbeitsrichter. Diese hätten das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend gewürdigt (AZ: 2 BvR 934/19). Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden.

Daraufhin urteilte das BAG nun, dass die konfessionslose Klägerin mit ihrer Stellenabsage nicht wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle „für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen“ gewesen. Denn zur Tätigkeit der Stelle gehörte auch die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland“ unter anderem gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Damit sei die Kirchenzugehörigkeit und das Bekenntnis zum Auftrag der Kirche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen.