Gericht: Christliches Menschenbild ist kein Befangenheitsgrund

Gericht: Christliches Menschenbild ist kein Befangenheitsgrund
Die Rechtsprechung muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das christliche Menschenbild als Hintergrund der Grundrechte berücksichtigen.

Frankfurt a.M. (epd). Ein Richter darf sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf das christliche Menschenbild berufen. Dies begründe keine Befangenheit, gab das OLG am Dienstag bekannt (AZ: 2 U 174/24). In dem Streitfall um eine ausstehende Miete eines Verstorbenen hatte der Richter einen Vergleich zwischen dem Vermieter und beklagten Sohn des früheren Mieters angeregt. Der Anwalt des Klägers habe die Erwägung des Richters als „rührselig“ bezeichnet, woraufhin dieser erläuterte, er orientiere sich an dem „christlichen Menschenbild“. Der Kläger habe daraufhin den Richter wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt.

Das OLG Frankfurt wies den Antrag des Klägers zurück. Die Äußerung des Richters, dass er in seine rechtliche Wertung auch christliche Werte einfließen lasse, sei nicht zu beanstanden. „Das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte“, begründete das OLG. Dies wiederum wirke sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

OLG: Ein Gericht muss das christliche Menschenbild berücksichtigen

Umgekehrt könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss des christlichen Menschenbilds überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige, hob das OLG hervor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.