Celle, Lüneburg (epd). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat eine Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg bestätigt, wonach eine Arbeitnehmerin ihre für rund fünf Jahre gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zurückverlangen darf. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem internationalen Unternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war, wie das Gericht am Montag mitteilte.
Die gebürtige Kamerunerin war über ihren Ehemann familienversichert, wurde aber 2009 von ihrem Arbeitgeber als Pflichtversicherte zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. (AZ: L 16 KR 73/23)
68.000 Euro zurückverlangt
Mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vereinbarte die Frau danach, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken. So verlangte sie 2018 von ihrer Krankenkasse die Erstattung von 68.000 Euro. Dafür argumentierte die Frau unter Vorlage eines Arbeitsvertrages, sie sei von den Bermudas nach Niedersachsen entsandt worden und ihr Aufenthalt sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden.
Als ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten habe sie zu Unrecht Beiträge gezahlt. Die Kasse lehnte die Erstattung allerdings ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.
Absprache zulasten der Solidargemeinschaft
Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil von der Kasse Leistungen für die Frau erbracht worden seien. Zudem habe kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden. Stattdessen sei die Frau durch ihre Beschäftigung und ihre Familie an Deutschland gebunden gewesen.
„Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssen hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen“, heißt es in dem bereits am 31. März verkündeten Urteil. Aus Absprachen zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen.




