Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen bei einer Massenentlassung erst mit dem Betriebsrat verhandeln und die Kündigungen dann bei der Arbeitsagentur anzeigen. Wird dieses Anzeigeverfahren fehlerhaft durchgeführt, sind die Kündigungen unwirksam, entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. (AZ: 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22)
Im ersten Verfahren wurde dem Kläger wegen der Pleite seines Arbeitgebers und weiteren Beschäftigten vom Insolvenzverwalter gekündigt. Ein Betriebsrat bestand in dem Unternehmen mit 25 Arbeitnehmern nicht. Die Massenentlassung wurde der Arbeitsagentur nicht wie gesetzlich vorgeschrieben angezeigt. Das Kündigungsschutzgesetz sieht bereits für Betriebe ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20 und weniger als 60 die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur vor, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden sollen.
Betriebsrat muss informiert werden
Im zweiten Verfahren ging es um eine insolvente Luftfahrtgesellschaft. Der Insolvenzverwalter hatte zwar die Massenentlassung mehrerer Piloten bei der Arbeitsagentur angezeigt, das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat aber noch nicht zum Abschluss gebracht. In diesem Verfahren muss der Betriebsrat etwa über die Gründe und die Anzahl der geplanten Entlassungen ebenso informiert werden wie über die Berechnung möglicher Abfindungen.
Der 6. BAG-Senat legte den Fall dem EuGH vor. Danach urteilte er in beiden Verfahren, dass die Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren nach EU-Recht unwirksam seien. Ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur hätten Kündigungen keinen Bestand.



