Samenspende: Kein Auskunftsanspruch über Halbgeschwister

Samenspende: Kein Auskunftsanspruch über Halbgeschwister
In Deutschland haben durch Samenspende gezeugte Kinder das Anrecht, ihren biologischen Vater zu kennen. Die gesetzlichen Ansprüche umfassen aber keine detaillierten Angaben zu Halbgeschwistern.

Frankfurt a.M. (epd). Menschen, die mittels einer Samenspende gezeugt wurden, können keine Auskünfte über ihre Halbgeschwister verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies am Mittwoch die Klage einer Frau gegen einen Arzt ab. Es fehle ein „rechtlich geschütztes Bedürfnis“, Anzahl und Verwendung von Samenspenden ihres Vaters zu kennen. Die Richter bestätigten mit ihrem unanfechtbaren Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gießen. (AZ: 17 U 60/24)

Die Ende der 80er Jahre geborene Frau hatte bereits den Namen ihres Vaters erfahren, worauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. Darüber hinaus forderte sie aber auch Informationen über die Anzahl weiterer Samenspenden und der daraus erfolgten Geburten. Dies sei nötig, um die absolute Zahl ihrer Halbgeschwister zu kennen und mit ihnen in Kontakt treten zu können. Nach eigenen Recherchen hätten mindestens 33 Personen denselben Vater wie sie. Bei jeder Begegnung stehe für sie die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte.

Klägerin kann keine namentlichen Auskünfte verlangen

Seine Entscheidung begründete das OLG unter anderem damit, eine Auskunft über die Zahl der Samenspenden helfe nicht dabei, die Suche nach allen weiteren Halbgeschwistern abzuschließen und Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Dafür wären namentliche Auskünfte erforderlich, die die Klägerin ohnehin nicht verlangen könne. Zudem hätten Frauen den Arzt nicht über jede Geburt informieren müssen. Der beklagte Mediziner, der bis 2013 in Gießen Behandlungen zur künstlichen Befruchtung vorgenommen hatte, verwies zudem auf teilweise bereits vernichtete Akten nach dem Ablauf 30-jähriger Aufbewahrungsfristen.