Urteil: Bei Kündigung kein Recht auf Freistellung von Arbeit

Urteil: Bei Kündigung kein Recht auf Freistellung von Arbeit
Nach einer Kündigung darf ein Arbeitgeber einen Angestellten zwar in bestimmten Fällen von der Arbeit freistellen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf das aber nicht von vornherein im Arbeitsvertrag stehen.

Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen sich in einem Arbeitsvertrag im Fall einer Kündigung kein Recht auf Freistellung des Arbeitnehmers zubilligen. Das grundrechtlich geschützt Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 108/25)

Im konkreten Fall war der Kläger als Gebietsleiter im Außendienst tätig. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er mit der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. November 2024. Der Arbeitgeber stellte den Mann daraufhin unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Zugleich forderte er den Dienstwagen zurück, den der Kläger zur privaten Nutzung verwenden durfte.

Sowohl die Freistellung im Fall einer Kündigung als auch die Dienstwagennutzung waren im Arbeitsvertrag bestimmt worden. Der Kläger gab zwar den Dienstwagen zurück, forderte aber eine Nutzenausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 2.550 Euro brutto.

Freistellung kann bei überwiegendem Interesse rechtens sein

Das BAG urteilte, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Freistellungsklausel unwirksam sei. Die Klausel über die Rückgabe des Dienstwagens im Falle einer wirksamen Freistellung von der Arbeit stuften sie hingegen als rechtmäßig ein. Eine Entschädigung könne dann nicht verlangt werden.

Die Freistellung könne jedoch wirksam sein, wenn der Arbeitgeber ein „überwiegend schützenswertes Interesse“ daran habe. Dies könne etwa bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Diebstahls oder bei Hinweisen über die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sein. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse dies noch einmal prüfen, urteilte das BAG.