EuGH stärkt Schutz vor Kündigung nach Kirchenaustritt

EuGH stärkt Schutz vor Kündigung nach Kirchenaustritt
Wer als Beschäftigter einer kirchlichen Einrichtung aus der Kirche austritt, darf deshalb nicht automatisch den Job verlieren. Der Europäische Gerichtshof betont den Diskriminierungsschutz.
17.03.2026
epd
Von Marlene Brey (epd)

Luxemburg (epd). Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Eine solche Kündigung sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Entscheidend sei, ob die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, für die konkrete Tätigkeit und im Hinblick auf das Ethos der Einrichtung „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Ob das der Fall ist, müssen staatliche Gerichte prüfen - nicht die Kirche selbst, stellten die Richter klar.

Klägerin war Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung

Im konkreten Fall geht es um eine Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden. Die Einrichtung hatte ihr gekündigt, nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Austritt als schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätspflichten.

Gleichzeitig beschäftigte die Einrichtung auch Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche waren. Die Beraterin klagte gegen ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor und wollte wissen, ob eine solche Kündigung gegen das EU-Diskriminierungsrecht verstößt.

Einrichtung beschäftigt auch evangelische Frauen

Der EuGH sieht in der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind, ein Indiz dagegen, dass die Kirchenzugehörigkeit eine „wesentliche“ berufliche Anforderung ist. In der Wiesbadener Schwangerenberatung waren auch evangelische Frauen tätig. Wenn dieselbe Tätigkeit auch von Nicht-Katholiken ausgeübt werde, spreche dies gegen die Notwendigkeit einer Kirchenmitgliedschaft.

Zudem habe die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds begründet, das sie wegen der Einkommensverhältnisse ihres nicht-katholischen Ehemanns zahlen sollte. Der EuGH betont, dass sie sich damit nicht von den Grundwerten der Kirche distanziert habe und weiterhin bereit gewesen sei, die kirchlichen Vorgaben in ihrer Arbeit einzuhalten.

Folgen über den Einzelfall hinaus

Die abschließende Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Es muss prüfen, ob die Kündigung im konkreten Fall tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war.

Der Arbeitsrechtler Jacob Joussen von der Ruhr-Universität Bochum betont, dass das EuGH-Urteil über den Einzelfall hinaus Wirkung haben werde. Kirchliche Arbeitgeber dürften nicht danach unterscheiden, ob jemand nie Mitglied war oder ausgetreten ist, sagte Joussen dem Evangelischen Pressedienst (epd). Ein Kirchenaustritt allein sei daher kein Kündigungsgrund - nur wenn damit etwa eine besondere Kirchenfeindlichkeit verbunden sei, könne er im Einzelfall relevant werden.

Kirchen zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland

Ferda Ataman, Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, begrüßte das Urteil als „wichtige Entscheidung für alle Menschen, die bei den Kirchen angestellt sind“. Der EuGH mache damit klar, dass ein Kirchenaustritt allein kein pauschaler Kündigungsgrund sein könne. „Sonderrechte für die Kirchen darf es nur dort geben, wo es unmittelbar um den sogenannten Verkündungsauftrag geht - zum Beispiel bei Pfarrpersonen“, betonte sie.

Ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler erklärte: „Für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas ist das eine gute Nachricht. Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für sie.“ Die katholische und evangelische Kirche mit ihren Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern Deutschlands. „Ganz gleich, ob Sozialarbeiterinnen, Pflegepersonen, pädagogische Fachkräfte oder andere Berufsgruppen - sie alle leisten ihre Arbeit nicht schlechter oder mit weniger Engagement, weil sie keiner Kirche angehören“, unterstrich Bühler.