Frankfurt a.M., Kassel (epd). Anhänger der 2024 behördlich geschlossenen Imam-Ali-Moschee in Frankfurt am Main dürfen sich weiterhin vor der Moschee versammeln. Nach einem Rechtsstreit mit der Stadt hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in zweiter und letzter Instanz den Schutz der Versammlungsfreiheit bestätigt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. (AZ: 8 B 406/26)
Die Stadt vertrat die Ansicht, dass die Versammlungen auf dem Gehweg und auf Teilen der Straße zweimal die Woche zu islamischen Gebetszeiten rein religiöse Veranstaltungen seien. Die Imam-Ali-Moschee im Stadtteil Rödelheim war in Folge des Verbots des irannahen „Islamischen Zentrums Hamburg (IZH)“ durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 geschlossen worden. Der Träger der Moschee, das „Zentrum der Islamischen Kultur“, gelte als Teilorganisation des IZH.
Freiluft-Gottesdienste verboten
Seit dieser Zeit versammeln sich nach Angaben des VGH Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag vor der geschlossenen Moschee. Die Stadt Frankfurt verbot am 10. Februar die „Freiluft-Gottesdienste“, das Auslegen von Teppichen auf Aufstellen von Pavillons auf Gehweg und Straße stelle eine Barriere für Passanten dar. Vertreter der Moscheegemeinde klagten dagegen.
Behinderung des Verkehrs hebt Versammlungsfreiheit nicht auf
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der VGH gaben dem Eilantrag der Kläger recht. Die Versammlungsfreiheit erstrecke sich auf vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens, auch auf religiöse Handlungen, erklärte der VGH. Diese allein genügten nicht, aber der örtliche Bezug mache deutlich, dass die Teilnehmer zumindest indirekt gegen die Schließung der Moschee protestierten. Unverständnis der Öffentlichkeit über Behinderungen der Verkehrswege entkräfteten nicht die Versammlungsfreiheit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


