Hamm (epd). Das Abgeben von Paketen bei Nachbarn, weil die Adressaten nicht zu Hause sind, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) in Hamm keine Benachteiligung von Kundinnen und Kunden der Deutschen Post und DHL. Die Klausel zur Ersatzzustellung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen halte einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stand, erklärte der 13. Zivilsenat des OLG laut Mitteilung am Donnerstag. Damit wurde eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen als unbegründet abgewiesen (AZ: I-13 UKl 9/25).
Die Klausel erlaubt Paketzustellerinnen und -zustellern, Sendungen an andere Hausbewohner und Nachbarn zuzustellen, wenn „den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zur Annahme berechtigt sind“. Die Verbraucherzentralen sehen darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Geschäftsbedingungen zur Ersatzzustellung ermöglichten zu viel Spielraum, striktere Vorgaben seien nötig, argumentierten sie.
Ausnahmeregelungen in AGB-Klausel
Das Gericht verwies dagegen darauf, dass die Klausel eingeschränkt sei. So gelte die Zustellungserlaubnis an Ersatzempfänger nicht, wenn mit der Sendung eine Identitätsprüfung verbunden sei oder der Absender die Weisung erteilt habe, nur an den Empfänger persönlich abzuliefern. Auch versicherte Express-Sendungen im Wert von 25.000 Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500 Euro seien ausgeschlossen. Zudem müssten die Paketzusteller die Original-Empfänger direkt nach Zustellung mittels Benachrichtigungskarte im Briefkasten oder E-Mail informieren.


