Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Bundesregierung zu ergänzenden Maßnahmen für das nationale Klimaziel 2030 verpflichtet. Das vor mehr als zwei Jahren beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, um die Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen, urteilte das Gericht am Donnerstag. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). (AZ: BVerwG 7 C 6.24)
Damit wurde die Revision der Bundesregierung zurückgewiesen und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Mai 2024 bestätigt. Die DUH bezeichnete die Entscheidung als „wegweisendes Urteil“. „Allein durch ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen und Tempo 30 in der Stadt könnte die Klimaschutzlücke im Jahr 2030 fast zur Hälfte geschlossen werden“, erklärte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Klagerecht der DUH bestätigt
Das Bundesverwaltungsgericht wies zwar darauf hin, dass die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen für das Klimaschutzprogramm einen „weiten Gestaltungsspielraum“ habe. Jedoch müsse es als zentrales Steuerungsinstrument des deutschen Klimaschutzrechts sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen Klimaziels 2030 nötig sind.
Zudem wurde das Klagerecht der DUH als Umweltvereinigung bestätigt. Der Verein kündigte an, davon Gebrauch zu machen, „sofern die Bundesregierung bis zum 25. März kein ausreichendes Klimaschutzprogramm 2026 beschließt“. Laut DUH wird das Klimaziel 2030 mit Stand 2025 um 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt.


