Urteil: Sicherheitskontrolle am Flughafen geht auch mit Kopftuch

Urteil: Sicherheitskontrolle am Flughafen geht auch mit Kopftuch
Die Bewerbung einer muslimischen Frau für einen Job am Flughafen wurde abgelehnt, weil sie ein Kopftuch trägt. Das stellt eine Benachteiligung wegen der Religion dar, entschied das oberste deutsche Arbeitsgericht.

Erfurt (epd). Eine muslimische Luftsicherheitsassistentin kann bei der Passagier- und Gepäckkontrolle auf einem Flughafen ein Kopftuch tragen. Wird eine Stellenbewerberin wegen ihres aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs abgelehnt, stellt dies eine Benachteiligung wegen der Religion dar, entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter bestätigten auch eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.500 Euro an die abgewiesene Stellenbewerberin. (AZ: 8 AZR 49/25)

Die muslimische Klägerin hatte sich für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben. In ihrer Bewerbung legte sie ein Lichtbild vor, das sie mit Kopftuch zeigt. Dieses trägt sie aus religiösen Gründen ausnahmslos in der Öffentlichkeit.

Ablehnung der Bewerbung wegen Neutralitätsgebot

Das für die Sicherheitskontrolle von der Bundespolizei beauftragte Unternehmen lehnte die Bewerbung ab. Nach der geltenden Konzernbetriebsvereinbarung seien Kopfbedeckungen aller Art untersagt. So werde dem staatlichen Neutralitätsgebot Rechnung getragen.

Die Klägerin fühlte sich wegen ihrer Religion benachteiligt und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zu.

Verstoß gegen das AGG

Das BAG entschied ebenfalls, dass mit dem Kopftuchverbot die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt wurde und ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Es gebe keinen Grund, warum eine muslimische Luftsicherheitsassistentin bei der Passagier- und Gepäckkontrolle kein Kopftuch tragen könne. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für diese Tätigkeit.