Dortmund (epd). Ein städtischer Friedhofsgärtner hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf dem Weg von der Arbeit aus persönlichen Motiven attackiert wird. Wie das Sozialgericht Dortmund am Dienstag sein Urteil vom November erläuterte, wurde der Beschäftigte, der in seinem parkenden Auto saß, nachdem er seine Arbeitskollegin zu einem Termin hatte aussteigen lassen, vom auflauernden, eifersüchtigen Ehemann der Kollegin geschlagen. Das Sozialgericht wertet dies als eine Verletzung aus persönlichen Motiven, die nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt (AZ: S 18 U 324/22).
Der städtische Gärtner bildete mit seiner Arbeitskollegin - und heutigen Ehefrau - eine Fahrgemeinschaft, wie das Gericht erläuterte. Die Arbeitskollegin hatte sich zuvor von ihrem übergriffigen Ehemann getrennt, der ihr weiterhin auflauerte und sie bedrängte. Im Sommer 2020 bat sie ihren Kollegen, bei dem sie zwischenzeitlich eingezogen war, sie nach der Arbeit abzusetzen, um ein mit dem Jugendamt vereinbartes Treffen mit ihrer Tochter wahrzunehmen. Ihr Kollege fuhr in ein Parkhaus, um die Frau aussteigen zu lassen. Der auflauernde damalige Noch-Ehemann der Arbeitskollegin riss unvermittelt die Fahrertür auf und schlug dem Gärtner mehrfach auf den Kopf. Hierdurch erlitt dieser eine Schädelprellung.
Kein betrieblicher Zusammenhang
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Attacke als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren. Der Gärtner klagte daraufhin vor dem Sozialgericht.
Auch das Sozialgericht Dortmund sieht die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden, erklärte das Gericht. Der Kläger sei jedoch von einer Schädigung getroffen worden, die nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst sei. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insbesondere dann nicht, wenn ein Versicherter von einem Täter aufgrund dessen Eifersucht angegriffen werde.


