Bremen (epd). Das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verbot der Parole „From the river to the sea“ für eine pro-palästinensische Kundgebung für rechtmäßig erklärt. Die Klage einer Demo-Initiatorin gegen die versammlungsrechtliche Auflage wurde somit abgewiesen, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Richter erachteten den Slogan in diesem Fall als Kennzeichen terroristischer Organisationen wie der Hamas und des verbotenen islamistischen Vereins „Samidoun“. Die Verwendung solcher Kennzeichen sei strafrechtlich verboten. (Urteil vom 27. November 2025, AZ: 5 K 1012/24)
In dem Verfahren ging es laut Urteilstext um eine Mahnwache, die von Mai bis Juni 2024 sechs Mal in Bremen stattfinden sollte. „Bei lebensnaher Betrachtung“ sei davon auszugehen, dass mit der Parole die Auslöschung Israels und die Vertreibung der dort lebenden Juden gefordert werde, heißt es in der Urteilsbegründung. Überdies erfülle deren Verwendung in diesem Fall den Straftatbestand der Billigung von Straftaten, nämlich des Angriffs der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023.
Keine alternativen Deutungsmöglichkeiten
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Parole sei allgemein und es lasse sich ihr nicht entnehmen, wie Palästina befreit werden solle, „könne dem nicht gefolgt werden“, heiß es weiter. Zwar sei im Falle mehrdeutiger Meinungsäußerungen die für den Urheber günstigste Deutung zugrunde zu legen. Dies setze aber überhaupt das Vorhandensein einer vertretbaren alternativen Deutungsmöglichkeit voraus. Die Klägerin habe sich nicht erkennbar von den terroristischen Vereinigungen distanziert, die sich den Spruch zu eigen gemacht haben.
Das Gericht räumte ein, dass die Rechtsprechung mit Blick auf die Parole nicht einheitlich sei. Die Frage, in welchem Fall sie strafbar ist oder nicht, sei von Verwaltungs- und Strafgerichten bisher unterschiedlich beantwortet worden. Die Kammer habe daher die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.



