Frankenthal (epd). Privatversicherte müssen vor einem medizinischen Eingriff in der Regel selbst abklären, ob die Kosten dafür erstattet werden. Eine Pflicht des Arztes zur Aufklärung über finanzielle Aspekte bestehe nur bei medizinischen Leistungen, die üblicherweise nicht voll erstattet werden, urteilte das Landgericht Frankenthal in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (AZ: 2 S 75/25). Geklagt hatte ein Mann, der an der Nasenschleimhaut operiert worden war und die Rechnung über 2.000 Euro nicht bezahlen wollte.
Der Kläger war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine private Versicherung die Kosten komplett übernehmen würde. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, „dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren“, heißt es in der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung. Alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen.




