Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeit dürfen tarifliche Überstundenzuschläge nicht vorenthalten werden. Legt ein Tarifvertrag fest, dass die Zuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit eines Beschäftigten erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstoße dies gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 118/22) Die obersten Arbeitsrichter bekräftigten damit ihre Rechtsprechung vom 5. Dezember 2024. (AZ: 8 AZ_R 370/20)
Der aus Franken kommende Kläger arbeitet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden in Teilzeit bei einem Lebensmittelhandelsunternehmen als Kommissionierer. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften beträgt 37,5 Stunden. Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte ab der 41. Wochenstunde einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent erhalten können.
Fall an Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitarbeit. Ihm müsse ein Mehrarbeitszuschlag gewährt werden, sobald er seine wöchentliche Arbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der Mehrarbeitszuschlag solle die besonderen Belastungen und den Verlust von Freizeit ausgleichen. Vollzeitbeschäftigte seien nun mal mehr belastet als Teilzeitkräfte. Daher sei der Zuschlag ab der 41. Wochenstunde gerechtfertigt.
Das BAG urteilte, dass die entsprechende tarifliche Bestimmung über die Mehrarbeitszuschläge nichtig ist. Einen sachlichen Grund für die Benachteiligung gebe es nicht. Der Kläger habe Anspruch auf einen tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlag.
Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.




