Konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Religionsunterricht

Konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Religionsunterricht
Eine konfessionslose Schülerin eines Neusser Gymnasiums darf nicht beliebig zwischen den Fächern Philosophie und Religion hin und her wechseln. Das befand das Verwaltungsgericht Düsseldorf und lehnte den Eilantrag der Jugendlichen ab.

Düsseldorf, Neuss (epd). Eine 15-jährige konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in der Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag mitteilte, hat die 18. Kammer des Gerichts mit einem entsprechenden Beschluss einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt. (AZ.: 18 L 3228/25)

Eine „in das Belieben des Schülers“ gestellte Anmeldung zum oder Abmeldung vom Religionsunterricht sähen weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor, erklärten die Richter.

Die Schülerin, die in der Primarstufe eine katholische Grundschule besucht hatte, belegte zunächst im Gymnasium in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Weil sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden war, wechselte sie ab Klasse 7 zurück zum Fach Praktische Philosophie. Im zweiten Halbjahr der Klasse 9 war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft im Fach Philosophie nicht einverstanden und wollte nun zum Fach Evangelische Religion wechseln. Diesen Wunsch lehnte die Schule ab.

Gericht bestätigt Entscheidung der Schulleitung

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte diese Entscheidung. Konfessionslose Schülerinnen und Schüler, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf bestehe aber nicht. Zur Teilnahme am Religionsunterricht seien zunächst ausschließlich Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet.

Eine darüber hinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft. Die klagende Schülerin habe in diesem Zusammenhang ihre Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession „nicht glaubhaft gemacht“, erklärte das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden müsste.