Bundesgerichtshof: Vodafone darf Kundendaten an Schufa übermitteln

Bundesgerichtshof: Vodafone darf Kundendaten an Schufa übermitteln
Der Konzern will mit der Übermittlung der Stammdaten an die Wirtschaftsauskunftei Betrug vorbeugen - und erhält in Karlsruhe Recht.

Karlsruhe (epd). Telekommunikationsunternehmen dürfen der Schufa zur Betrugsprävention die Stammdaten ihrer Kunden übermitteln. Auch bei Kundinnen und Kunden, die nicht negativ als säumige Schuldner aufgefallen sind, sei das datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil. (AZ: VI ZR 431/24)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Vodafone auf Unterlassung verklagt, da diese alle Stammdaten ihrer Kunden sowie die Information, wann der Vertrag geschlossen oder beendet wurde, an die Schufa übermittelt hat.

Keine Entscheidung zu Bonitätsprüfung der Kunden

Vodafone begründet die Datenübermittlung mit der Betrugsprävention. Es gebe Kunden, die über ihre Identität täuschten oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern viele Postpaid-Mobilfunkverträge abschließen, um auf diese Weise teure Smartphones überlassen zu bekommen.

Der BGH entschied, dass das Interesse von Vodafone an einer Betrugsprävention höher zu bewerten sei als das Interesse der Verbraucher, dass ihre Daten nicht an die Schufa übermittelt werden. Mit der Datenübermittlung an die Schufa könne ein Identitätsabgleich durchgeführt und Betrug verhindert werden. Ob und wie die Stammdaten auch in die Bonitätseinstufung der Kundinnen und Kunden einfließen, hatte der BGH nicht zu entscheiden.