Bischöfin Fehrs: Mit Kirchen-Arbeitsrecht verantwortungsvoll umgehen

Bischöfin Fehrs: Mit Kirchen-Arbeitsrecht verantwortungsvoll umgehen
Die oberste Repräsentantin der Evangelischen Kirche in Deutschland hält den jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht für eine "besondere Entscheidung". Aus ihr erwachse aber auch eine Verantwortung.

Dresden (epd). Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Kirsten Fehrs, begrüßt die höchstrichterliche Bestätigung des kirchlichen Arbeitsrechts. „Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen“, sagte die Hamburger Bischöfin am Sonntag in ihrem Bericht an die in Dresden tagende EKD-Synode. Auf diese „besondere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ hätten Diakonie und Kirche seit 2019 gewartet.

Der Beschluss des höchsten deutschen Gerichts stehe nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht. Wichtig sei, dass staatliche Gerichte bei der Überprüfung einer Stellenbesetzung theologische Wertungen nicht selbst treffen dürfen. „Das obliegt den kirchlichen Arbeitgebern“, betonte Fehrs.

Wichtig sei aber auch, mit dem Spielraum, den das Verfassungsgericht bestätigt habe, sehr verantwortungsvoll umzugehen. „Schon seit einiger Zeit arbeiten selbstverständlich in den Kirchengemeinden und Einrichtungen Menschen mit ganz unterschiedlichen Religionen und Lebensentwürfen - das ist gelebte Vielfalt unter dem Dach von evangelischer Kirche und Diakonie“, sagte die Ratsvorsitzende.

Bewerberin sah sich diskriminiert

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Oktober einen Beschluss veröffentlicht, wonach einer erfolglosen Bewerberin beim Bundesverband der Diakonie keine Entschädigung wegen Diskriminierung zusteht. Sie hatte sich aus religiösen Gründen benachteiligt gesehen. Die für die Referentinnenstelle verlangte Kirchenmitgliedschaft hatte die Frau nicht.

Mit seiner Entscheidung hob das Verfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf. Dieses habe die Belange des religiösen Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt und damit dessen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Im konkreten Fall habe die Diakonie die Bedeutung des christlichen Profils für die ausgeschriebene Stelle hervorgehoben, ohne dass das Bundesarbeitsgericht dies ausreichend berücksichtigt habe, hieß es.