München, Berlin (epd). Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Grosche rät Eltern von Kita-Kindern zu mehr Mut bei der Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz. Die Gesetzeslage und bereits gefällte Urteile der Gerichte in verschiedenen Bundesländern seien sehr eindeutig, sagte Grosche, der mit seiner Kanzlei eine Vielzahl solcher Klagen vor Verwaltungsgerichten geführt hat, dem Evangelischen Pressedienst (epd) in München: „Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt den Gerichten gar nichts anderes übrig, als im Sinne der Eltern zu urteilen.“
Dazu gehört, dass sich Eltern bei Betreuungsbedarf an ihre Gemeinde und beim Scheitern ans zuständige Jugendamt gewendet haben. Bei Unter-Dreijährigen muss das drei Monate vor dem tatsächlichen Bedarf geschehen. „Um nachzuweisen, dass man es selbst versucht hat“, erläuterte Grosche. Die Fallstricke lägen im Detail. Bei Unter-Dreijährigen gelte etwa in Bayern auch ein Platz bei Tagesmüttern als Erfüllung des Rechtsanspruchs, bei Über-Dreijährigen habe man hingegen je nach Bundesland unterschiedliche Ansprüche bei der Betreuungsdauer.
Klage nicht gegen die Kommune, sondern gegen das Jugendamt
„Viele Eltern haben Hemmungen, den Klageweg zu beschreiten“, berichtete Grosche. Das liege oft daran, dass etwa im ländlichen Bereich oft die Ortsgemeinde Kita-Träger ist: „Aber wer will sich schon gerne mit dem Bürgermeister oder den Gemeinderatsmitgliedern anlegen, die er womöglich auch privat kennt?“ Doch genau das müsse auch niemand tun: „In Bayern verklagt man nicht die Ortsgemeinde, sondern die zuständigen Jugendämter - und die sind bei den kreisfreien Städten oder auch den Landkreisen angesiedelt“, erläuterte der Jurist.
Auch bedeute ein Sieg vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch, dass man sofort einen Kita-Platz angeboten bekommt. Aber immerhin könne man den Verdienstausfall wegen der Folge der Betreuung des eigenen Kindes beim Jugendamt geltend machen: „Das können je nach Dauer schon mal mehrere Tausend Euro sein.“
In Deutschland gilt ein Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Für die Unter-Dreijährigen ist eine Betreuung entsprechend des beruflichen Bedarfs der Eltern vorgesehen, bei Über-Dreijährigen unterscheidet sich die konkrete Dauer des täglichen Betreuungsanspruchs - unter fünf Stunden sind es aber laut den Gerichtsurteilen nie. In Bayern gehen die Gerichte Rechtsanwalt Grosche zufolge regelmäßig von einem Umfang des Betreuungsanspruchs von durchgängig sechs Stunden aus.



