Kirchenrechtler begrüßt Verfassungsentscheidung zum Arbeitsrecht

Kirchenrechtler begrüßt Verfassungsentscheidung zum Arbeitsrecht

Frankfurt a.M. (epd). Der Göttinger Kirchenrechtler Hans Michael Heinig hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Arbeitsrechtsstreit zwischen einer abgelehnten Bewerberin und der Diakonie begrüßt. Das oberste Gericht erkenne die Vorgaben an, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) gemacht habe, und betone zugleich die verfassungsrechtliche Position der Kirchen und kirchlichen Arbeitgeber in Deutschland, sagte der Professor für Staatskirchenrecht dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Donnerstag.

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts am Donnerstag aufgehoben und die Klage einer konfessionslosen Bewerberin an das Erfurter Gericht zurückverwiesen. Die Frau hatte gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung geklagt, weil sie in einem Bewerbungsprozess für eine Referentenstelle nicht berücksichtig worden war. Der Arbeitgeber hatte in der Ausschreibung eine Kirchenmitgliedschaft verlangt, die Frau war zu dem Zeitpunkt jedoch bereits aus der Kirche ausgetreten.

Die Klage ging durch alle Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht, das den Fall zunächst dem EuGH vorlegte. Der EuGH entschied im Jahr 2018, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen. In der Folge sprach das Bundesarbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zu, die Diakonie legte Verfassungsbeschwerde ein.

Der Fall müsse nun vom Bundesarbeitsgericht neu entschieden werden, sagte Heinig. Die Karlsruher Richter hätten aber klar gemacht, dass staatliche Gerichte nicht einfach ihre eigenen Wertungen an die Stelle der Kirche setzen könnten, wenn es um die Frage geht, ob eine Kirchenmitgliedschaft für die bestimmte Stelle erforderlich sei. Die pauschale Aussage, eine Kirchenmitgliedschaft des Vorgesetzen reiche aus, sei unzulänglich.

Heinig sagte, in den mehr als zehn Jahren, die der Rechtsstreit mittlerweile andauere, habe sich auch das kirchliche Arbeitsrecht verändert. Kirchliche Arbeitgeber hätten sich für nicht konfessionell gebundende Arbeitnehmer weiter geöffnet. Aber die Kirchen hätten das Recht, für bestimmte Positionen ein kirchliches Profil zu verlangen. Im vorliegenden Fall hätte sich die Bewerberin um das Thema Menschenrechte und Antidiskriminierung kümmern müssen, dafür sei auch nach heutigem Verständnis eine sozialethisch kirchliche Position entscheidend, und die Kirchenzugehörigkeit für diese Position weiterhin relevant.