Bundesarbeitsgericht urteilt zu Entlohnung von Frauen und Männern

Bundesarbeitsgericht urteilt zu Entlohnung von Frauen und Männern

Berlin (epd). Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hofft beim Anspruch auf gleiche Entlohnung für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit auf Schützenhilfe vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter müssten am Donnerstag in einer von der GFF unterstützten Klage die Frage klären, wie Gehaltsunterschiede bei gleich qualifizierten Männern und Frauen beim Daimler-Konzern bestimmt werden und wann ein Anspruch auf einen Lohnnachschlag besteht, sagte Sarah Lincoln, Legal Director bei der GFF und Verfahrenskoordinatorin am Dienstag bei einer Online-Pressekonferenz.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Entgelttransparenzgesetz. Danach haben Arbeitnehmerinnen in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über das sogenannte Median-Entgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Das ist das mittlere Einkommen, hier des Mannes, der gleichviele männliche Kollegen mit höherem wie mit niedrigerem Einkommen hat.

Im konkreten Fall geht es um eine seit 30 Jahren bei der Daimler AG und der Daimler Truck AG zuletzt als Abteilungsleiterin beschäftigte Frau. Seit ihrer Rückkehr aus ihrer Elternzeit lag ihr Monatsgehalt deutlich unter dem der männlichen Vergleichsgruppe, also der vergleichbaren Führungskräfte bei Daimler.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte eine systematische Benachteiligung von Frauen bei der Vergütung festgestellt. Daimler sollte der Klägerin die Lohndifferenz zwischen dem Median der weiblichen Beschäftigten und dem Median der männlichen Beschäftigten zahlen. Lincoln zufolge widerspricht dies der Rechtsprechung des BAG und des Europäischen Gerichtshofs. Bislang reichte es aus, dass eine Frau die Vergütung eines vergleichbaren konkreten männlichen Kollegen nennt und Anspruch auf die dann errechnete Lohndifferenz hat.

Das BAG muss nun prüfen, wie die Lohndifferenz bestimmt werden kann. Möglich wäre die Bestimmung der Lohndifferenz zwischen der Klägerin und einer konkreten männlichen Person, zwischen der Klägerin und dem Median der männlichen Vergleichsgruppe oder zwischen dem Median der weiblichen und der männlichen Vergleichsgruppe. Nach der Rechnung des Landesarbeitsgerichts liegt der Lohnunterschied bei der Klägerin bei rund 20 Prozent. Vergleiche sich dagegen die Klägerin mit einem konkreten Kollegen, würde sie 30 Prozent der Vergütung nachgezahlt bekommen, sagte Lincoln.