Münster (epd). Der westfälische Kreis Warendorf darf einen aus Tadschikistan stammenden Mann, der wegen IS-Mitgliedschaft in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe abgesessen hat, in dessen Heimat abschieben. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit zwei Beschlüssen entschieden, wie es am Donnerstag mitteilte. Damit wurden die Beschwerde des Mannes gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom September sowie dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorausgegangene Asylurteil abgelehnt. (AZ: 19 A 2617/25.A und AZ: 18 B 988/25)
Der zuletzt im Kreis Warendorf wohnhafte Mann hatte sich den Angaben nach im Jahr 2015 der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak aktiv gewesen. Deswegen wurde er 2017 vom Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr darauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest. Es gab an, es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohten.
Im Oktober 2024 widerrief das Bundesamt jedoch das Abschiebungsverbot unter Berufung auf eine Zusicherung tadschikischer Stellen. Der Kreis Warendorf drohte dem Mann die Abschiebung an, er klagte dagegen. Im Februar ordnete das Oberverwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung an. Zunächst müsse im gerichtlichen Asylverfahren geklärt werden, ob dem Tadschiken eine unmenschliche Behandlung drohe, hieß es. Keine Rolle habe dabei die Tatsache gespielt, dass der Mann sich kurz zuvor in einer Polizeistation in Oelde mit einem Messer verschanzt hatte, um seine Abschiebung zu verhindern, erklärte eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts am Donnerstag.
Das Verwaltungsgericht in Münster wies die Klage des Mannes gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots schließlich mit der Begründung ab, es bestehe aufgrund der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Zusicherungen „keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat beziehungsweise dessen Sicherheitskräfte“ (VG Münster, AZ: 10 K 3075/24.A). Das Oberverwaltungsgericht lehnte nun einen gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das asylrechtliche Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen, wie es hieß.
Das Oberverwaltungsgericht wies in einem weiteren Beschluss auch die Beschwerde des Mannes gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ab, die eine Abschiebung erlaubte (VG Münster, AZ: 8 L 969/25). Dieser Beschluss ist laut Gericht unanfechtbar, die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes damit sofort vollziehbar.