Straßensperrung: Versicherung muss bei verpasstem Flug nicht zahlen

Straßensperrung: Versicherung muss bei verpasstem Flug nicht zahlen

Frankfurt a.M. (epd). Wird ein Urlaubsflug aufgrund einer gesperrten Straße verpasst, muss die Reiserücktrittsversicherung nach einem Gerichtsurteil nicht für den Ausfall zahlen. Bei der Anreise zum Flughafen müsse sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch für Risiken im Straßenverkehr vorsorglich Zeit eingerechnet werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach Angaben vom Mittwoch. (AZ: 3 U 81/24)

In dem verhandelten Fall buchte die Klägerin nach Darstellung des Gerichts eine Reise nach Hawaii. Am Reisetag fuhr sie im Auto um 4 Uhr morgens in Kiel los, um den Flug um 6.45 Uhr ab Hamburg zu bekommen. Wegen eines Unfalls kam es zu einer Vollsperrung der Straße, die die Reisende zu einem Umweg zwang. Daher erreichte sie erst um 6.30 Uhr den Flughafen und verpasste den Abflug. Die Klägerin forderte von der Reiserücktrittsversicherung Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab (AZ: 2-08 O 151/24). Das OLG wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne des Versicherungsvertrags gewesen, begründete das OLG. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines entsprechenden Zeitpuffers in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auch Unfälle mit einem folgenden Stau seien ein generelles Risiko im Straßenverkehr, das Reisende einkalkulieren müssten.