Kassel (epd). Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz darf die hessische AfD als rechtsextremen Verdachtsfall einstufen und beobachten, durfte diesen Verdacht aber nicht öffentlich machen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom November 2023 bestätigt (AZ: 6 L 1166/22.WI, 6 L 1174/22.WI sowie 6 L 1181/22.WI). Das höchste Verwaltungsgericht Hessens wies damit die Beschwerden sowohl der AfD als auch des Landes Hessen zurück, wie es am Montag mitteilte (AZ: 8 B 1713/23, 8 B 1714/23, 8 B 1732/23).
Der hessische Verfassungsschutz dürfe die AfD beobachten, weil das Verfassungsschutzgesetz des Landes auch auf politische Parteien anwendbar sei, begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall lägen vor, nämlich Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Es gebe hinreichende Aussagen der AfD, die sich gegen die Menschenwürde von Ausländern, insbesondere Asylsuchenden, als ethnisch „Fremde“ richteten.
Weiterhin gebe es Anhaltspunkte für eine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund. Es spräche auch einiges dafür, dass die AfD das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik von Grund auf erschüttern wolle.
Das Land Hessen hingegen hätte die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz nicht öffentlich bekanntgeben dürfen, weil das Hessische Verfassungsschutzgesetz dafür keine Ermächtigungsgrundlage biete, teilte der Verwaltungsgerichtshof weiter mit. Indes schränke diese Entscheidung nicht die Befugnis des Landes ein, die Öffentlichkeit über die AfD durch die Verfassungsschutzberichte aufzuklären. Aussagen des Ministerpräsidenten Boris Rhein (CDU) zur Einstufung der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall seien im Rahmen seiner Staatsleitungsfunktion erfolgt. Beschwerden dagegen müssten an den Hessischen Staatsgerichtshof gerichtet werden.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD Anfang Mai bereits als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Dagegen geht die AfD juristisch vor. Die Einstufung ist daher ausgesetzt, bis das Verwaltungsgericht Köln über einen entsprechenden Eilantrag entschieden hat.