Bundesarbeitsgericht klärt Schutz vor Diskriminierung bei Befristung

Bundesarbeitsgericht klärt Schutz vor Diskriminierung bei Befristung

Erfurt (epd). Arbeitnehmer dürfen im Vergleich zu Beamten auch bei gleicher Tätigkeit anders bezahlt werden. Auch wenn befristet angestellte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet Beschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht schlechter behandelt werden dürfen, greife der Schutz des Diskriminierungsverbotes nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit dem Rentenalter endet, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 6 AZR 18/25)

In Deutschland ist die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus unterschiedlichen Gründen verboten. So ist eine Diskriminierung wegen der Behinderung, des Geschlechts oder der Herkunft ebenso wenig erlaubt wie eine Benachteiligung aufgrund einer Betriebsratstätigkeit. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz legt zudem fest, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Benachteiligungen können aber aus einem „sachlichen Grund“ zulässig sein.

Im konkreten Fall arbeitet die Klägerin in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes der Berliner Polizei. Die Gruppe besteht aus Arbeitnehmern und Beamten, deren Tätigkeiten inhaltsgleich ist. Beamte erhalten bei Einsatz in der Observationsgruppe eine Erschwerniszulage in Höhe von monatlich 388 Euro. Die Klägerin ging als Angestellte dagegen leer aus.

Sie sah darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Die gesetzliche Regelung, nach der sie nicht schlechter behandelt werden dürfe als unbefristete Beschäftigte, greife auch bei ihr. Denn nach dem Tarifvertrag der Länder ende ihr Arbeitsverhältnis automatisch mit Eintritt in das Rentenalter. Es sei damit befristet. Sie forderte vom Land Berlin eine Nachzahlung der Zulage, für 23 Monate insgesamt 8.924 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Anspruch ab. Der Schutz des Diskriminierungsverbotes im Teilzeit- und Befristungsgesetz gehe darauf zurück, dass befristet Beschäftigte im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten in einer schwächeren Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber und damit besonders schutzbedürftig sind. Eines solchen Schutzes bedürfe ein Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn der Arbeitsvertrag mit Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente endet.

Zudem seien Angestellte und Beamte nicht miteinander vergleichbar. Es handele sich um verschiedene Berufsgruppen, so dass unterschiedliche Vergütungen gezahlt werden können.