Gericht: Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegehelferin war rechtens

Gericht: Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegehelferin war rechtens

Osnabrück (epd). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Pflegehelferin gegen ein Tätigkeitsverbot während der Corona-Pandemie zurückgewiesen. Der Landkreis Osnabrück hatte der Frau im November 2022 untersagt, als Pflegehilfe im Christlichen Krankenhaus in Quakenbrück tätig zu sein, weil sie keinen Impf- oder Genesenenausweis vorgelegt hatte. Sie durfte das Krankenhaus nicht betreten. Der Landkreis berief sich dabei auf eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes, die bis Ende Dezember 2022 befristet war, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az: 3 A 224/22).

Gegen das Verbot erhob die Pflegehelferin Klage. Das Verwaltungsgericht urteilte nun jedoch, dass die Klage unbegründet sei. Der Landkreis habe das Verbot zu Recht ausgesprochen, die rechtliche Grundlage dafür sei zum damaligen Zeitpunkt verfassungsgemäß gewesen. Die Klägerin habe innerhalb einer angemessenen Frist keinen Impf- oder Genesenennachweis erbracht und auch kein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie nicht gegen das Coronavirus geimpft werden könne.

Ermessensfehler seien bei dem Verbot nicht ersichtlich. Obwohl es nur für einen kurzen Zeitraum gegolten habe, sei es mit Blick auf seinen Schutzzweck verhältnismäßig, befand das Gericht. Die Entscheidung hatte sich verzögert, weil das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage des Verbots dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hatte. Im Hintergrund stand die Annahme, dass die dem Verbot zugrunde liegenden Feststellungen des Robert-Koch-Instituts nicht hinreichend wissenschaftlich valide, sondern politisch beeinflusst sein könnten. Die Karlsruher Richter verwarfen die Vorlage jedoch als unzulässig.

Das Osnabrücker Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.