Bundesverfassungsgericht: Weiterhin kein Tanzen am Karfreitag

Bundesverfassungsgericht: Weiterhin kein Tanzen am Karfreitag

Karlsruhe (epd). An Gründonnerstag und Karfreitag dürfen die Bundesländer weiterhin Tanzverbote anordnen. Eine Vorlage des Amtsgerichts Göttingen, nach der Tanzverbote die negative Religionsfreiheit von Nichtchristen sowie die Berufsausübungsfreiheit verletzen, ist wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvL 2/25)

Im Streitfall hatte eine Diskothek in Göttingen im Jahr 2024 in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag eine Tanzveranstaltung durchgeführt. Der Stadtordnungsdienst der Universitätsstadt registrierte insgesamt rund 90 dauerhaft tanzende Personen. Der Disco-Betreiber hatte zwar mit Schildern auf das in Niedersachsen geltende Tanzverbot hingewiesen, daran hatten sich die Tanzenden aber nicht gehalten. Erst auf Hinweis des Ordnungsdienstes hatte der Betreiber die Musik ausgestellt.

Die Stadt Göttingen verhängte gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.700 Euro. Dabei wurde ein wirtschaftlicher Gewinn in Höhe von 1.200 Euro sowie eine Geldbuße von 500 Euro zugrundegelegt. Eine von der Stadt mögliche Ausnahmeregelung vom Verbot hatte es nicht gegeben.

Vergleichbare Tanzverbote an Karfreitag und teilweise auch an Gründonnerstag gibt es auch in den anderen Bundesländern. Die Verbote gehen auf christliche Traditionen zurück. Danach gilt das Tanzen an den stillen Tagen wie Karfreitag als unangemessen.

Das Amtsgericht Göttingen setzte das Verfahren um die Geldbuße gegen den Disco-Betreiber aus und legte den Streit dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Tanzverbot verletze die negative Religionsfreiheit von Nichtchristen. Diese seien an den stillen Tagen gezwungen, sich wie gläubige Christen zu verhalten. Zudem verletze das Verbot die Berufsausübungsfreiheit des Disco-Betreibers.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Richtervorlage für unzulässig. Das Amtsgericht habe nicht aufgezeigt, dass das Tanzverbot tatsächlich bei Nichtchristen eine bestimmte innere Haltung abverlangt. Vielmehr liege hier lediglich ein besonderer Ruheschutz vor, der an Feiertagen bestimmt werden könne.

Auch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor. Pauschale Verbote seien nicht zu beanstanden. Der schlichte Schankbetrieb ohne musikalische Darbietung bleibe zulässig. Das Amtsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass Gemeinden im Einzelfall eine Ausnahme vom Tanzverbot erlassen können.

Dass andere Vergnügungsangebote wie Kino, Paintball-Schießspiele oder Theater erlaubt seien und damit ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot vorliege, sei wegen einer fehlenden Vergleichbarkeit nicht plausibel, hieß es weiter.