Mainz (epd). Das Land Rheinland-Pfalz will dem früheren Landrat des Kreises Ahrweiler, Jürgen Pföhler (CDU), das Ruhegehalt aberkennen. Innenminister Michael Ebling (SPD) erklärte am Mittwoch im Innenausschuss des Mainzer Landtags, das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Kommunalpolitiker habe schwere Dienstvergehen vor und während der Flutkatastrophe im Ahrtal von 2021 belegt. Aus Sicht des Landes stehe fest, dass der Landrat „gravierend und umfassend gegen seine Dienstpflichten verstoßen“ habe.
Eblings Aussage zufolge ist das Disziplinarverfahren auch mehr als vier Jahre nach der Flut noch nicht abgeschlossen. Zunächst habe es für die Dauer der staatsanwaltlichen Ermittlungen geruht und Pföhlers Anwalt habe für Stellungnahmen eine Fristverlängerung bis Oktober beantragt, die vom Land gebilligt worden sei. Danach wolle das Land beim Verwaltungsgericht Trier voraussichtlich Disziplinarklage gegen den früheren Politiker einreichen. Als vorläufige Maßnahme werde aktuell ein Drittel der Altersbezüge des Landes Ex-Landrat einbehalten. Pföhler könne sich dagegen gerichtlich wehren.
Der frühere Landrat habe bereits im Vorfeld der Flutkatastrophe versäumt, im Landkreis Ahrweiler für angemessene Rahmenbedingungen beim Katastrophenschutz zu sorgen, hieß es weiter. In der Nacht der Flutwelle habe er sich dann weitgehend privaten Angelegenheiten, der Rettung des eigenen Eigentums, gewidmet. „Er blieb dem Einsatzgeschehen fast vollumfänglich fern“, sagte Ebling. Eine aktive Rolle habe er bei der Krisenbewältigung nicht gespielt.
Bei dem Disziplinarverfahren stützte sich das Land auf die Unterlagen des Ahrtal-Untersuchungsausschusses und die rund 10.000 Seiten starken Akten der Staatsanwaltschaft. Ein Ermittlungsverfahren gegen Pföhler und den damaligen ehrenamtlichen Einsatzleiter wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen wurde im Frühjahr 2024 eingestellt. Ein Nachweis, dass durch ein schnelleres Eingreifen der Tod von Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, habe nicht erbracht werden können.