Bundessozialgericht klärt Rückzahlung von Sozialhilfe als Darlehen

Bundessozialgericht klärt Rückzahlung von Sozialhilfe als Darlehen

Kassel (epd). Bei einer darlehensweisen Gewährung von „Hilfe zur Pflege“ müssen die zuständigen Sozialhilfebehörden auch die Voraussetzungen für die Rückzahlung genau bestimmen. Hat eine pflegebedürftige und inzwischen verstorbene Frau wegen ihres selbstbewohnten Hausgrundstücks die Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen erhalten, kann die Behörde von den Erben das Geld nur dann zeitig zurückfordern, wenn die Fälligkeit der Forderung klar ist, entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. Erst ab Kenntnis der Fälligkeit könne geprüft werden, ob der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. (AZ: B 8 SO 10/24 R)

Im konkreten Fall ging es um eine pflegebedürftige Frau, die zu Lebzeiten vom Landkreis Germersheim „Hilfe zur Pflege“ erhalten hatte. Sie war Eigentümerin eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, sodass ihr die Sozialleistungen nur darlehensweise bewilligt wurden. Allerdings hatte die Behörde in ihren Bewilligungsbescheiden nicht ausdrücklich festgelegt, wann die Rückerstattung des Darlehens fällig wird.

Als die Frau im August 2014 starb und keinerlei Erben auffindbar waren, forderte der Sozialhilfeträger die darlehensweise gezahlte „Hilfe zur Pflege“ in Höhe von zuletzt noch 80.000 Euro vom Nachlasspfleger zurück. Die Summe entsprach dem Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks. Der Nachlasspfleger hielt den Rückzahlungsanspruch wegen Ablaufs der im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen dreijährigen Frist für verjährt. Der Sozialhilfeträger meinte, dass eine vierjährige Verjährungsfrist im Sozialrecht gelte.

Das Bundessozialgericht verwies den Fall an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. In den Bewilligungsbescheiden der Behörde sei überhaupt nicht bestimmt worden, wann die Forderung fällig werde, etwa mit dem Ende der Leistungsberechtigung. Das müsse das Landessozialgericht noch einmal prüfen. Nur mit Kenntnis der Fälligkeit könne aber die Verjährung bestimmt werden.

Offen ließ das Bundessozialgericht, welche Verjährungsfrist gilt. Es tendiere zu einer vierjährigen Verjährungsfrist, ohne dies aber abschließend geprüft zu haben.