Karlsruhe (epd). Für den Kauf von Hörgeräten darf nicht mit Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als einem Euro geworben werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor, welches Verbraucher vor einer Beeinflussung beim Kauf von Medizinprodukten schützen will, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. (AZ: I ZR 43/24).
Im entschiedenen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Werbung eines Hörgeräteanbieters beanstandet. Es liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. Denn auf der Internetseite des Unternehmens mit Filialen in ganz Deutschland wurde mit jedem Kauf der Hörhilfen oder anderen Produkten für Hörbeeinträchtigte mit der Gutschrift von Payback-Punkten geworben. Ein Euro entsprach demnach einem Payback-Punkt. Kunden können mit der Umwandlung der Payback-Punkte Sachprämien, Gutscheine oder auch Prämienmeilen erhalten oder die Punkte spenden.
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, dass eine Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von bis zu fünf Euro noch zulässig sei. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf.
Das Unternehmen werbe für ein Medizinprodukt. Damit greife das Heilmittelwerbegesetz, welches das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben verbietet. Lediglich Werbegaben, die „geringwertige Kleinigkeiten“ darstellten, seien zulässig. Erlaubt seien damit Werbegaben im Wert von bis zu einem Euro. Maßgeblich sei nicht der einzelne Payback-Punkt im Wert von einem Cent, sondern die insgesamt gewährten Payback-Punkte beim Kauf eines Medizinprodukts.
Zulässig seien allerdings „unmittelbar wirkende Preisnachlässe“ und Barrabatte. Dagegen könnten die Payback-Punkte erst nach dem Kauf eingelöst werden. Damit bestehe die Gefahr „einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln“, wenn der Verbraucher sich mit dem Erhalt der Payback-Punkte beeinflussen lässt. Die Gewährung der Payback-Punkte im Gesamtwert von mehr als einem Euro erschwere für Verbraucher zudem den Preisvergleich mit anderen, nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten, urteilte der BGH.