Gericht stärkt Datenschutz von Bahn-Kunden

Gericht stärkt Datenschutz von Bahn-Kunden

Frankfurt a.M. (epd). Die Deutsche Bahn darf nach einer Gerichtsentscheidung beim Erwerb einer Fahrkarte nicht auf der Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer bestehen. Diese Datenverarbeitung sei für die Vertragserfüllung nicht erforderlich, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Freitag mit. Die Deutsche Bahn müsse es unterlassen, den Erwerb von „Spar-“ und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer abhängig zu machen. Diese Tickets seien bis 15.12.2024 nur digital zu kaufen gewesen. (AZ: 6 UKl 14/24)

Das Gericht gab der Klage von Verbraucherschützern statt. Die Richter stellten fest, dass die Datenverarbeitung der Bahn nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen sei. Denn die Verbraucher hätten keine freie Wahl gehabt. Auch sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht für die Vertragserfüllung oder zur Verwirklichung berechtigter Interessen erforderlich. Die Bahn müsse beim Zugang zu ihren Leistungen „mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten“ auskommen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.