Karlsruhe gibt Gesetzgeber bei Vaterschaftsregelungen mehr Zeit

Karlsruhe gibt Gesetzgeber bei Vaterschaftsregelungen mehr Zeit

Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mehr Zeit gegeben, ein verfassungswidriges Gesetz zur Vaterschaftsanfechtung zu reformieren. Unverheiratete biologische Väter müssen damit vorerst weiterhin Einschränkungen in ihrem Recht auf Vaterschaftsanfechtung hinnehmen. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe setzte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine Frist bis zum 31. März 2026, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. (AZ: 1 BvR 2017/21)

Die ursprüngliche Frist endet am 30. Juni dieses Jahres. Sie kann aber nicht mehr eingehalten werden. In einem Urteil vom 9. April 2024 hatten die Verfassungsrichter die Rechtsposition leiblicher Väter gestärkt. Es verstoße gegen das Elterngrundrecht von unverheirateten biologischen Vätern, wenn sie trotz ihres Wunsches nach einer sozial-familiären Beziehung zu ihrem Kind nicht die Möglichkeit hätten, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Konkret ging es um einen unverheirateten Vater eines im April 2020 geborenen Kindes aus Sachsen-Anhalt. Der Mann lebte zunächst mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Kurz nach der Geburt des Sohnes ging die Beziehung in die Brüche. Der leibliche Vater zog aus und der neue Lebensgefährte der Mutter zog in den Haushalt von Mutter und Sohn.

Der biologische Vater wollte die Elternverantwortung für seinen Sohn übernehmen und beantragte dazu am 9. Juli 2020 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Der neue Partner war jedoch schneller. Mit Zustimmung der Mutter wurde er als rechtlicher Vater bestimmt. Er hat mittlerweile auch eine Bindung zu dem Kind aufgebaut. Das Sorgerecht des biologischen Vaters war damit ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Elterngrundrecht des biologischen Vaters. Werde die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen beschränkt, sei der Gesetzgeber „gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten“, lautete das Urteil. Sei ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, „muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht“, sodass er Elternverantwortung übernehmen könne. Bis zum 31. März 2026 gelten die bisherigen Regelungen indes fort.