Erfurt (epd). Arbeitnehmer können in einem gerichtlichen Vergleich mit ihrem Arbeitgeber nicht auf ihren gesetzlichen bezahlten „Mindesturlaub“ verzichten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann lediglich der noch bestehende Mindesturlaubsanspruch durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 9 AZR 104/24)
Der Kläger war vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass ihm 30 Urlaubstage pro Jahr zustanden. Darin enthalten war auch der gesetzliche Mindesturlaub. Dieser entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tagen und bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tagen. Als der Arbeitnehmer im Jahr 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, einigte er sich mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Laut Vergleich sollte er eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro durch eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten. In dem Vergleich wurde in einer häufig verwendeten Formel ausgeführt, „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“. Laut Vergleich gibt es demnach keine Urlaubsansprüche mehr.
Der Kläger wandte jedoch ein, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne und die entsprechende Regelung unwirksam sei. Da er diesen infolge der Beendigung der Beschäftigung nicht mehr nehmen könne, stehe ihm noch die Abgeltung von sieben Tagen Mindesturlaub zu, insgesamt 1.615,11 Euro. Lediglich ein Verzicht auf den über dem Mindesturlaub liegenden Mehrurlaub war unstreitig.
Das BAG gab dem Kläger recht. Auch in einem gerichtlichen Vergleich könne auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden. Werde das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindungszahlung beendet und könne ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Mindesturlaub nicht mehr in Anspruch nehmen, stehe ihm zusätzlich zur Abfindung eine Urlaubsabgeltung zu.