Sozialhilfe muss Kosten für barrierefreie Wohnung nicht voll tragen

Sozialhilfe muss Kosten für barrierefreie Wohnung nicht voll tragen

Kassel (epd). Die Sozialhilfe muss die Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung nicht in voller Höhe übernehmen, wenn in der Wohung auch nichtbehinderte Mieter leben. Teilt sich eine Rollstuhlfahrerin zusammen mit ihrem nichtbehinderten erwachsenen Sohn eine barrierefreie Unterkunft, kann sie von der Sozialhilfe wegen der behindertengerechten Einrichtung nicht pauschal einen höheren Anteil an den Unterkunftskosten verlangen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 18/22 R)

Geklagt hatte eine Rollstuhlfahrerin aus Essen, die mit ihrem erwachsenen Sohn eine 61 Quadratmeter große barrierefreie Wohnung bewohnte. Die Frau war auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, der Sohn nicht. Im Haus gab es einen Aufzug, auf den die Frau angewiesen war.

Die Stadt Essen teilte die Unterkunftskosten nach Anzahl der Bewohner. Danach stand der Rollstuhlfahrerin die Übernahme der Hälfte der Unterkunftskosten zu.

Die Frau klagte und meinte, dass die Stadt den Anteil der Mietkosten, der auf die Barrierefreiheit zurückgehe, voll übernehmen müsse. Eine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen sei ungerecht.

Das Landessozialgericht Essen sprach ihr neben der Übernahme der hälftigen Unterkunftskosten weitere elf Prozent der Miete zu. Das Gericht hatte ermittelt, dass barrierefreie Wohnungen teurer seien als andere.

Das BSG urteilte, dass die Sozialhilfe die Unterkunftskosten nach Anzahl der Bewohner aufteilen könne. Nur wenn eine eine behindertengerechte Ausstattung allein den behinderten Menschen zugeordnet werden könne, könnten höhere Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden. Als Beispiel nannte das BSG ein erforderliches Assistenzzimmer, in dem Assistenzkräfte während der Betreuung des behinderten Menschen unterkommen können.