Entzug des Passes nach Annahme anderer Staatsangehörigkeit möglich

Entzug des Passes nach Annahme anderer Staatsangehörigkeit möglich

Straßburg, Luxemburg (epd). Grundsätzlich darf Deutschland Personen die Staatsbürgerschaft entziehen, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates annehmen. Das entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofes am Donnerstag in Luxemburg. Verliert die Person damit allerdings auch die Unionsbürgerschaft und somit das Recht, sich in der EU aufzuhalten, muss sie die Möglichkeit haben, die Folgen für sich prüfen zu lassen. Sind diese unverhältnismäßig, muss sie ihre Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft behalten oder wiedererlangen können.

Mehrere Kläger hatten den Verlust ihrer durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit angefochten. Um Deutsche zu werden, hatten sie 1999 auf ihre türkische Staatsangehörigkeit verzichten müssen. Nach ihrer Einbürgerung erlangten sie auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit zurück. Aufgrund einer Änderung der deutschen Rechtsvorschriften, die 2000 in Kraft trat, zog diese Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit den automatischen Verlust des deutschen Passes nach sich. Da die Betroffenen keine weitere Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, führte dies auch zum Verlust der Unionsbürgerschaft. Sie verloren somit das Recht, sich in der EU aufzuhalten.