Bundesarbeitsgericht: Corona-Sonderzahlung auch in Altersteilzeit

Bundesarbeitsgericht: Corona-Sonderzahlung auch in Altersteilzeit

Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit Anspruch auf eine tariflich festgelegte Corona-Sonderzahlung haben. Hängt die Sonderzahlung nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung ab, sondern nur von einem Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, dürfe diese nicht gänzlich verweigert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zu Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände. Ist die durchschnittliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, verringere sich die Corona-Sonderzahlung ebenfalls um die Hälfte, befanden die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall ging es um einen in einem kommunalen Betrieb angestellten Schlosser. Der Mann schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag nach dem sogenannten Blockmodell. Danach sollte er vom 1. November 2015 bis 5. Januar 2020 bei halbem Lohn voll arbeiten. In der Freistellungsphase vom 6. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2024 steht ihm dafür weiterhin die halbe Vergütung zu.

Als die Gewerkschaft ver.di mit den kommunalen Arbeitgebern eine einmalige Corona-Sonderzahlung vereinbarte, wollte der mittlerweile in der Freistellungsphase befindliche Schlosser diese auch erhalten. Für seine Tätigkeit wären dies 600 Euro gewesen.

Der Arbeitgeber lehnte ab. Ein Anspruch auf die Sonderzahlung gebe es nur, wenn ein Arbeitnehmer zum Stichtag 1. Oktober 2020 tatsächlich gearbeitet hat. Zu der Zeit habe sich der Kläger aber bereits in der Freistellungsphase befunden.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Kläger nach Auslegung der tariflichen Bestimmungen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung hat, allerdings nur zur Hälfte in Höhe von 300 Euro. Denn die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit betrage ja auch nur die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung.

Die Corona-Sonderzahlung hänge hier nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung ab, sondern nur von einem Entgeltanspruch. Zum maßgeblichen Stichtag am 1. Oktober 2020 habe der Kläger eine Vergütung im Rahmen seiner Altersteilzeit erhalten, so dass ihm die Corona-Sonderzahlung nicht verwehrt werden dürfe.