Bundessozialgericht: Weg zum Briefkasten kann unfallversichert sein

Bundessozialgericht: Weg zum Briefkasten kann unfallversichert sein

Kassel (epd). Der Weg zum Briefkasten kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wollen erkrankte Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber mit der Post verschicken, handelt es sich bei dem Weg zum Briefkasten um einen versicherten Betriebsweg, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag urteilte. (AZ: B 2 U 1/21 R)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Arbeitgeber bei einer Erkrankung eines Arbeitnehmers innerhalb von drei Tagen über die bestehende Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Im Streitfall ging es um eine Angestellte der IKK Brandenburg und Berlin, die bei ihrem Arbeitgeber auch krankenversichert ist. Wegen einer Erkrankung wollte sie am 16. November 2013 ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuschicken. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und verletzte sich am Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft wertete den Sturz nicht als Arbeitsunfall.

Die IKK verlangte dennoch die Erstattung der aufgewendeten Behandlungskosten, insgesamt 10.263 Euro. Zu Recht, befand das BSG. Die Ablehnung als Arbeitsunfall sei „offensichtlich fehlerhaft“ gewesen. Die IKK könne daher die Erstattung der Behandlungskosten verlangen. Die Frau habe sich auf dem Weg zum Briefkasten auf einem versicherten Betriebsweg befunden. Denn sie sei gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der Arbeitgeber benötige eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit, so das BSG. Dies sei damit unfallversichert.