Bundesfinanzhof: Kein Steuerabzug für Freizeitaktivität im Verein

Bundesfinanzhof: Kein Steuerabzug für Freizeitaktivität im Verein

München (epd). Mitgliedsbeiträge für ein gemeinnütziges Blasorchester können nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil entschied, ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn der Verein in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. (AZ: X R 7/21)

Geklagt hatte ein Blasorchester in Nordrhein-Westfalen. Der Verein hat laut Satzung den Zweck der Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die Volksbildung zu fördern sowie die Kunst im Bereich der Bläsermusik. Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen an Konzerten, kirchenmusikalischen Veranstaltungen oder auch Musikfesten und -wettbewerben teil. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 36 Euro.

Der Verein wollte für die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen, so dass die Mitglieder auf diese Weise ihre Einkommensteuer mindern können. Das Finanzgericht Köln gab dem Verein noch recht. Dieser diene nicht nur der Freizeitgestaltung, sondern fördere auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher. Damit könnten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Doch der BFH widersprach. Nach dem Gesetz seien Mitgliedsbeiträge „schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“. Dies sei hier der Fall. Es komme dann nicht mehr darauf an, dass auch andere Zwecke wie die Förderung Jugendlicher verfolgt werden.