Gericht: Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall hinweisen

Gericht: Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall hinweisen

Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Informationspflichten von Arbeitgebern über bestehende Urlaubsansprüche bekräftigt. Beschäftigte, die trotz langer Erkrankung im betreffenden Kalenderjahr einige Wochen gearbeitet haben, können ihre Urlaubsansprüche auch nach Ablauf von 15 Monaten noch geltend machen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber nicht über die Urlaubsansprüche informiert hat, urteilten die Erfurter Richter am Dienstag (AZ: 9 AZR 245/19).

Nach den geltenden Bestimmungen erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaub nehmen aufgefordert und dieser den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einer langen Erkrankung gilt eine Besonderheit: Konnte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer besonders langen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, erlosch dieser 15 Monaten nach dem Ende des betreffenden Kalenderjahres.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 22. September dieses Jahres in einem Streitfall, dass auch bei einer langen Erkrankung des Beschäftigten Arbeitgeber ihre Informationspflichten über Urlaubsansprüche beachten müssen (AZ: C-518/20 und C-727/20). Habe der Arbeitgeber nicht über Urlaubsansprüche informiert, gehen diese für das Jahr, in dem der Beschäftigte zwar lange krank war, aber auch gearbeitet hat, nicht unter.

Diese Rechtsprechung setzte nun das BAG um. Ist ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr durchgehend krank, verfällt nach der richterlichen Entscheidung auch ohne Information des Arbeitgebers der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten. Habe der Beschäftigte - wie im Streitfall der klagende Fraport-Mitarbeiter - aber im Urlaubsjahr noch gearbeitet, müsse der Arbeitgeber ihn rechtzeitig auffordern, Urlaub zu nehmen. Sei dies unterlassen worden und habe der Beschäftigte wegen einer langen Erkrankung oder späteren Erwerbsminderung seinen Urlaub nicht mehr nehmen können, bestehe der Urlaubsanspruch fort.