Erfurt (epd). Überschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen bei einem Insolvenzverfahren eine freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie behalten. Wird sie wegen der Erschwernis der Arbeit im Zuge der Corona-Pandemie gezahlt und übersteigt sie nicht „den Rahmen des Üblichen“, stellt sie eine unpfändbare Erschwerniszulage dar, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 8 AZR 14/22)
Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Gaststätte aus Niedersachsen wegen der Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im September 2020 einer Beschäftigten freiwillig eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro gezahlt. Die Frau war als Küchenhilfe angestellt und wurde auch als Thekenkraft eingesetzt.
Allerdings war die Beschäftigte überschuldet. 2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Als die Insolvenzverwalterin von der Corona-Prämie erfuhr, rechnete sie die Prämie, den Monatslohn der Beschäftigten in Höhe von 1.350 Euro brutto sowie 66,80 Euro brutto für Sonntagszuschläge zusammen - und hielt dann die Hand auf. Mit Erhalt der Corona-Prämie ergebe sich nun ein pfändbarer Betrag in Höhe von 182,99 Euro nett.
Die Insolvenzverwalterin verwies darauf, dass die Corona-Prämie ja freiwillig gezahlt worden und damit pfändbar sei. Anderes gelten nur für den Pflegebereich, bei dem der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe.
Doch die Corona-Prämie gehört „nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin“, urteilte das BAG. Der Arbeitgeber habe mit der Prämie „eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren“ wollen. Erschwerniszulagen seien nach dem Gesetz aber unpfändbar. Die Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überschritten.