Bundesarbeitsgericht lehnt Erschwerniszulage für OP-Maske tragen ab

Bundesarbeitsgericht lehnt Erschwerniszulage für OP-Maske tragen ab

Erfurt (epd). Reinigungskräfte können für das angeordnete Tragen einer medizinischen Corona-Schutzmaske keinen tariflichen Erschwerniszuschlag verlangen. Auch wenn solch ein Zuschlag laut Tarifvertrag für die Arbeit mit „Atemschutzmaske“ vorgesehen ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske doch etwas anderes, befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (AZ: 10 AZR 41/22).

Der aus Berlin stammende Kläger ist als Reinigungskraft angestellt und musste in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anordnung seines Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie während der Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Dies empfand der Beschäftigte als beschwerlich.

Er verlangte von seinem Arbeitgeber einen Erschwerniszuschlag in Höhe von zehn Prozent seines Stundenlohnes. Die Reinigungskraft verwies auf den geltenden Rahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Gebäudereinigung. Dieser sehe bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen entsprechenden Zuschlag vor. Die medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Doch der Kläger hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Eine medizinische OP-Maske ist keine Atemschutzmaske nach den tariflichen Bestimmungen, urteilte das BAG. Die tarifliche Bestimmung ziele auf die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Danach bezwecke eine zur persönlichen Schutzausrüstung gehörende Atemschutzmaske vorrangig den Eigenschutz.

Die OP-Gesichtsmaske diene dagegen aber vor allem dem Schutz anderer Personen. Ein Anspruch auf eine tarifliche Erschwerniszulage bestehe daher nicht, so das Gericht.