ZdK-Präsidentin für breiteres Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen

ZdK-Präsidentin für breiteres Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen

Hamburg (epd). Die Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, hat ein besseres Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland gefordert. Es sei „sicherzustellen, dass der medizinische Eingriff eines Schwangerschaftsabbruchs flächendeckend ermöglicht wird“, schreibt die Sozialwissenschaftlerin in einem Gastbeitrag für die „Zeit“-Beilage „Christ & Welt“. Dies sei derzeit nicht der Fall, weil „insbesondere im ländlichen Raum - unabhängig von seiner konfessionellen Prägung - die gynäkologische Versorgung fehlt.“

Eine Diskussion über die Sicherung des Angebots müsse auch die medizinische Ausbildung umfassen, fügte Stetter-Karp hinzu, die auch Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ist. Die katholische Kirche steht Schwangerschaftsabbrüchen ablehnend gegenüber.

Das ZdK trete dafür ein, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht als reguläre medizinische Dienstleistung betrachtet wird, betonte Stetter-Karp: „Es ist kein regulärer Eingriff und darf auch nicht als solcher behandelt werden! Wir machen uns für ein ethisch verantwortetes Handeln aller Beteiligten stark.“

Für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken habe das seit 1995 bewährte Schutzkonzept mit der doppelten Anwaltschaft für die Mutter und das ungeborene Kind laut Stetter-Karp „höchste Priorität“. Vielfältige Erfahrungen aus der Beratung zeigten: „Das Leben eines Kindes lässt sich nur schützen, wenn die Mutter selbstbestimmt JA zu ihrem Kind sagen kann. Hier setzt die Konfliktberatung an.“

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken bewerte die vom Bundestag beschlossene Abschaffung des Werbeverbots positiv, erklärte Stetter-Karp: „Wir vertreten aber, dass dies kein Türöffner sein darf, das Schutzkonzept auszuhebeln.“ Die verpflichtende Beratung als Voraussetzung für eine straffreie Abtreibung habe sich in der Praxis in den vergangenen Jahrzehnten eindeutig bewährt: „Paragraf 218a darf unter keinen Umständen in seiner Substanz angetastet werden!“