Darlehen vom Jobcenter bei Mietschulden

Darlehen vom Jobcenter bei Mietschulden

Kassel (epd). Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit ihren Mietschulden nicht allein lassen. Für die Übernahme der Mietschulden per Darlehen reiche es aus, wenn der Arbeitslosengeld-II-Bezieher auf eine drohende Kündigung der Wohnung oder gar eine drohende Wohnungslosigkeit hinweise, entschied das Gericht am Mittwoch in Kassel. Ein besonderer Antrag für ein Darlehen wegen Mietschulden sei beim Jobcenter nicht erforderlich, betonten die Kasseler Richter. (AZ: B 7 AS 52/21 R)

Im konkreten Fall ging es um eine alleinstehende Frau aus Bremen, die bis Ende Januar 2015 Arbeitslosengeld II erhielt. Die Miete wurde vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen. Von Februar bis Ende 2015 erhielt sie keine Leistungen. In dieser Zeit zahlte sie auch keine Miete, so dass Mietschulden in Höhe von 1.420 Euro aufliefen.

Als der Vermieter ihr im August 2015 die Kündigung androhte, machte die Frau beim Jobcenter Bremen geltend, dass ihr Wohnungslosigkeit drohe. Einen ausdrücklichen Antrag für ein Darlehen stellte sie erst einen Monat später. Zwischenzeitlich wurde ihr die Wohnung gekündigt. Erst als die Frau von einer Bekannten ein privates Darlehen auftreiben und die Miete zahlen konnte, nahm der Vermieter die Kündigung zurück.

Das Jobcenter lehnte den Darlehensantrag zur Übernahme der Mietschulden ab. Diese seien bereits beglichen worden. Ein förmlicher Darlehensantrag sei für eine rechtzeitige Bearbeitung auch zu spät gestellt worden.

Doch das Bundessozialgericht urteilte, dass ein besonderer Antrag für ein Darlehen nicht erforderlich sei. Hartz-IV-Bezieher müssten aber ihren Bedarf für ein Darlehen rechtzeitig geltend machen. Dies sei in diesem Fall im August 2015 geschehen. Das Jobcenter könne nach dem Gesetz dann das Darlehen gewähren, wenn eine Kündigung droht. Dass die Frau bereits ein privates Darlehen erhalten habe, stehe einem Darlehen vom Jobcenter nicht entgegen. Das Jobcenter müsse aber ausreichend Zeit zur Entscheidung über ein Darlehen haben.

Den konkreten Fall verwies das Bundessozialgericht an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Dieses muss noch Feststellungen zu dem erhaltenen privaten Darlehen und über mögliches einzusetzendes Vermögen der Klägerin prüfen.