Arzt muss für fehlerhaft gekühlte Impfstoffe haften

Arzt muss für fehlerhaft gekühlte Impfstoffe haften

Kassel (epd). Ärzte müssen für fehlerhaft gekühlte Impfstoffe in ihrer Arztpraxis haften und dürfen die Kosten für Ersatzimpfstoff nicht den Krankenkassen aufbürden. Denn der für den Impfstoff verwendete Spezialkühlschrank steht in der Verfügungsmacht der Arztpraxis und damit in der Verantwortung des Arztes, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG). Es liege in seiner freien unternehmerischen Entscheidung, in welchem Umfang er Vorkehrungen gegen einen Ausfall des Kühlschranks trifft, etwa mit technischen Kontrollen oder mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung. (AZ: B 6 KA 14/21 R)

Im konkreten Fall ging es um eine Kinderarztpraxis in Magdeburg. Die dort tätigen Ärzte verimpften jede Woche für bis zu 12.000 Euro Impfstoffe an Patienten. An einem Montag im März 2014 stellte das Praxispersonal fest, dass der Kühlschrank die Impfstoffe über das Wochenende fehlerhaft gekühlt hatte. Ein defektes Relais führte dazu, dass die Impfstoffe bei minus fünf Grad unterkühlt waren. Normal ist eine Kühltemperatur von plus vier bis acht Grad.

Wegen der fehlerhaften Kühlung wurde der Impfstoff unbrauchbar und musste vernichtet werden. Als die Arztpraxis Ersatzimpfstoff besorgte und diese an die Versicherten abgab, verlangten die Krankenkassen für den fehlerhaft gekühlten Impfstoff Regress, insgesamt 24.394 Euro. Die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Gremien bestätigten die Forderung.

Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Für die fehlerhafte Kühlung des Impfstoffes müsse der Arzt geradestehen. Denn er sei im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit für die Ausstattung und damit für den Kühlschrank verantwortlich. Höhere Gewalt habe bei dem Defekt des Kühlschranks nicht vorgelegen. Dies komme allenfalls bei Naturkatastrophen in Betracht.