Bundesgerichtshof: Keine Heimkostenkürzung wegen Coronamaßnahmen

Bundesgerichtshof: Keine Heimkostenkürzung wegen Coronamaßnahmen

Karlsruhe (epd). Alten- und Pflegeheimbewohner dürfen wegen angeordneter Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie nicht das Heimentgelt kürzen. Denn die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen als Kernleistungen des Pflegevertrages konnten die Betroffenen trotz der Beschränkungen weiter wahrnehmen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss. (AZ: III ZR 240/21)

Im konkreten Fall ging es um eine pflegebedürftige Frau aus dem Raum Amberg in Bayern. Seit 2017 war sie vollstationär mit Pflegegrad 3 in einem Seniorenwohn- und Pflegeheim untergebracht. Wegen der Corona-Pandemie holte ihr Sohn sie am 19. März 2020 zu sich nach Hause. Grund waren die behördlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen.

Das Zimmer in dem Pflegeheim behielt die Frau allerdings. Für die Monate Mai bis August 2020 zahlte sie nur einen kleinen Teil des Heimentgelts. Statt monatlich die Vergütung von 3.294 Euro beziehungsweise 3.344 Euro für den Monat August zu entrichten, überwies sie insgesamt nur 1.162 Euro. Nach erfolgloser Mahnung kündigte der Heimträger den Pflegevertrag „aus wichtigem Grund“ zum 31. August 2020.

Das Landgericht Amberg verurteilte die Frau unter Anrechnung einer Pauschale für ersparte Aufwendungen zur Zahlung von 8.877 Euro sowie zur Räumung des Heimzimmers. Gegen die Entscheidung wollte die Frau Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen, fand jedoch keinen beim Gericht zugelassenen Anwalt, der sie vertritt. Sie beantragte daher einen Notanwalt.

Der BGH wies den Antrag jedoch ab. Ein Grund für die Zulassung der Revision liege „offensichtlich“ nicht vor. Ein Kürzungsanspruch des Heimentgelts wegen behördlicher Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bestehe „unzweifelhaft nicht“. Der Heimträger habe seine vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen weiterhin zur Verfügung gestellt und damit die Kernleistungen des Pflegevertrages „in vollem Umfang erbracht“.

Mit den coronabedingten Beschränkungen habe sich auch die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien nicht schwerwiegend geändert, so der BGH weiter. Diese dienten vielmehr dem Gesundheitsschutz der Bewohner und Heimmitarbeiter, „ohne den Vertragszweck infrage zu stellen“. Das Festhalten am unveränderten Pflegevertrag sei daher zumutbar gewesen.