Bundessozialgericht erleichtert Urlaubsreisen für Rollstuhlfahrer

Bundessozialgericht erleichtert Urlaubsreisen für Rollstuhlfahrer

Kassel (epd). Auf einen Rollstuhl angewiesene Menschen können sich auch auf einer Kreuzfahrtreise eine Assistenz finanzieren lassen. Um am sozialen Leben teilzuhaben, können sie sich bei einer angemessenen Urlaubsreise mit einem Kreuzfahrtschiff die Mehrkosten für die Begleitung einer notwendigen Assistenzkraft erstatten lassen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). Die eigenen Kosten des Urlaubs müssten sie aber selbst finanzieren. (AZ: B 8 SO 13/20 R)

Im konkreten Fall erhielt der klagende Rollstuhlfahrer vom Landkreis Leipzig Eingliederungshilfeleistungen. So verfügte er über drei Assistenzkräfte, die ihn rund um die Uhr betreuten. Im Juli 2016 unternahm er eine einwöchige Nordseereise mit einem Kreuzfahrtschiff. Die Reise hatte er sich selbst angespart. Während seines Urlaubs war er aber auch auf eine Assistenzkraft als Begleitperson angewiesen.

Hierfür fielen zusätzliche Reisekosten in Höhe von 2.015 Euro an. Diese machte er beim Landkreis geltend. Ohne die Begleitung hätte er den Urlaub nicht machen können.

Die Behörde lehnte die Eingliederungshilfeleistungen wegen der Reise ab. Diese habe nur zur Erholung und nicht zur Teilhabe am sozialen Leben gedient. Der Teilhabebedarf des Rollstuhlfahrers sei wegen seiner wahrgenommenen Ehrenämter mehr als gedeckt gewesen.

Das Bundessozialgericht gab dem behinderten Kläger nun dem Grunde nach recht. Freizeitaktivitäten und damit auch Erholungsurlaub stellten ein „legitimes Bedürfnis“ dar. Zwar könnten die Urlaubskosten nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Der damit verbundene behinderungsbedingte Mehrbedarf wie die Begleitung einer erforderlichen Assistenzkraft aber durchaus.

Die Reise müsse aber angemessen sein. Maßstab sei hier der Durchschnitt in der Bevölkerung. Demnach sei eine einwöchige Kreuzfahrtschiffreise in der Nordsee durchaus üblich. Den Streitfall verwies das Bundessozialgericht aber an das Sächsische Landessozialgericht zurück. Dieses müsse noch einmal die zu erstattenden Kosten prüfen.