EuGH: Bei Konzert-Absage wegen Corona nicht unbedingt Widerrufsrecht

EuGH: Bei Konzert-Absage wegen Corona nicht unbedingt Widerrufsrecht

Brüssel, Luxemburg (epd). Nach der Absage eines Konzerts von Peter Maffay und Band in Braunschweig im Frühjahr 2020 wegen Corona-Beschränkungen wollte ein Ticketkäufer eine Erstattung seiner Kosten erreichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte nun am Donnerstag klar, dass ein Widerrufsrecht für Verbraucher in solchen Fällen nur bedingt gilt. Es komme darauf an, ob das wirtschaftliche Risiko den Veranstalter treffen würde. (AZ: C-96/21)

Der Verbraucher hatte Eintrittskarten über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim gekauft, die selbst nicht Konzertveranstalterin war, erläuterte das Gericht. Weil das Konzert abgesagt wurde, erhielt der Verbraucher vom Veranstalter einen Gutschein. Stattdessen forderte er aber eine Erstattung des Kaufpreises und weiterer Kosten von Eventim.

Der Europäische Gerichtshof erklärte nun, dass laut einer EU-Richtlinie den Käufern bei Fernabsatzverträgen generell ein Widerrufsrecht zustehe. Dieses sei aber ausgeschlossen, wenn es um Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin gehe. Damit wollte der Gesetzgeber Veranstalter vor dem Risiko schützen, dass sie Plätze nicht erneut vergeben können, so der Europäische Gerichtshof.

CTS Eventim verkaufte die Karten auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen. Der Europäische Gerichtshof urteilte mit Blick darauf, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht greife, sofern das wirtschaftliche Risiko einer Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.