Alleinerziehenden-Freibetrag für noch nicht geschiedene Ehepartner

Alleinerziehenden-Freibetrag für noch nicht geschiedene Ehepartner

München (epd). Nach der Trennung eines Ehepaares kann der noch nicht geschiedene Ehepartner im Trennungsjahr den Aufwand für die alleinige Erziehung der Kinder steuerlich geltend machen. Er kann ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag haben, wenn er steuerlich einzeln veranlagt wird und keine weitere erwachsene Person der Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft angehört, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 17/20)

Nach den steuerlichen Vorschriften können Alleinerziehende wegen ihrer regelmäßig höheren Lebensführungskosten neben dem hälftigen Kinderfreibetrag von 2.730 Euro und dem hälftigen Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro auch einen Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag beanspruchen. Dieser Steuerfreibetrag wurde wegen der Covid-19-Pandemie von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro.

Von dem Entlastungsbetrag wollte auch ein in Niedersachsen getrennt lebender, aber noch verheirateter Vater von zwei Kindern profitieren. Dessen Ehefrau hatte sich von ihm getrennt und zog ohne die Kinder im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das steuerlich einzeln veranlagte Paar war noch nicht geschieden. Ab der Trennung müsse ihm auch im Trennungsjahr der Alleinerziehenden-Freibetrag zustehen, meinte der Vater. Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass der Vater noch verheiratet sei.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass dem Vater ab dem Monat der Trennung der Entlastungsbetrag zustehe, hier 1.432 Euro für acht Trennungsmonate. Voraussetzung für den Anspruch auf den Freibetrag sei unter anderem, dass der getrennt lebende, alleinerziehende Ehegatte steuerlich einzeln veranlagt wird und er nicht in einer Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt.

Die Münchener Richter verwiesen auf das Grundgesetz. Danach dürfe die Ehe nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn der noch verheiratete, aber getrennt lebende und alleinerziehende Vater den Freibetrag nicht erhalten würde, ledige alleinerziehende Personen dagegen schon.