Gericht hält Verkürzung der Genesenenzeit für rechtswidrig

Gericht hält Verkürzung der Genesenenzeit für rechtswidrig

Hamburg (epd). Die verkürzte Gültigkeit eines Nachweises nach einer überstandenen Corona-Infektion von sechs auf drei Monate ist nach einer Eilentscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Das Robert Koch-Institut (RKI) habe nicht die Befugnis, Regelungen zu treffen, die Grundrechte einschränkten, hieß es in der Begründung zu dem Eilantrag am Montag. Zudem werde eine rechtssichere Information unzumutbar erschwert, weil das RKI die Informationen auf seiner Internetseite „nahezu sekündlich“ ändern könne. (AZ: 14 E 414/22) Der Betroffene müsste also ständig überprüfen, ob der Inhalt der Internetseite verändert wurde.

Die Bundesregierung hatte die Corona-Vorschriften am 14. Januar dahingehend geändert, dass für den Corona-Status „genesen“ die im Internet veröffentlichten Vorgaben des RKI maßgeblich sind. Danach gilt seit 15. Januar eine verkürzte Gültigkeitsdauer von 90 Tagen - statt bisher sechs Monate.

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit Covid-19 infiziert. Mit einem Eilantrag war er gegen die Einschränkung gerichtlich vorgegangen. Notwendig war der Genesenennachweis in Hamburg bislang für den Zugang zu Geschäften, Betrieben und Veranstaltungen. Allerdings gilt die Entscheidung des Gerichts allein für den Kläger. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Hamburg Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.